STATUTEN
An die
SICHERHEITSDIREKTION für das
BUNDESLAND TIROL
Altes Landhaus
6020 Innsbruck Innsbruck, am 24. Jänner 2000
VEREINSBILDUNGSANZEIGE
Wir zeigen hiermit die beabichtigte Bildung des Vereines
Interessensgemeinschaft zur Erhaltung des Lebens- und Kulturraumes Bergisel
(kurz: IG – Bergisel)
mit dem Sitz in 6020 Innsbruck, Bergiselweg 7
unter Vorlage von drei Exemplaren der Statuten an und ersuche um bescheidmäßige Nichtuntersagung der Bildung.
Die Proponenten: (Name, Anschrift, Tel. Nr.)
Ing. Peter AUSSERLADSCHEIDER; Bergiselweg 7, 6020 IBK, 574303
AR Dietmar GSCHEIDLINGER, Brennerstr. 6.b., 6020 IBK, 5903-125 (Büro)
Ralf AUSSERLADSCHEIDER, Bergiselweg 7, 6020 IBK, 577089
Thomas SAUERWEIN, Bergiselweg 18, 6020 IBK, 579445
Beilage:
3 Statutenexemplare
STATUTEN
Des Vereins „Interssensgemeinschaft zur Erhaltung des Lebens- und Kulturraumes Bergisel“
- 1
Name, Sitz und Tätigkeit
- der Verein führt den Namen: Interessensgemeinschaft zur Erhaltung des Lebens- und Kulturraumes Bergisel (kurz: IG-BERGISEL)
- Er hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck, Bergiselweg 7 (Ing. Peter Ausserladscheider)
und erstreckt seine Tätigkeit
auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol
der Gemeinde Innsbruck – Stadt.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- die Erhaltung des Lebens-/Erholungs- und Kulturraumes Bergisel
- die Pflege von geselligen Zusammenkünften
- 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Vorträge
- Versammlungen
- gesellige Zusammenkünfte
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebraucht werden durch :
- Mitgliedsbeiträge;
- Erträgnisse aus Veranstaltungen;
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
- 4
Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche;
welche) ihren ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) am Bergisel oder
b.) Liegenschafts-/Wohnungseigentümer oder Eigentümer sonstiger dinglicher Rechte
(z.B.: Baurecht, Servituten, u.s.w.) am Bergisel sind,
sowie
c.) die jeweils vertretungsbefugten Organe von Vereinen und Organisationen (Institutionen), welche am Bergisel ihren ordentlichen Sitz haben.(Definition Bergisel: alle Liegenschaften innerhalb des Bereiches der Brennerstraße, beginnend beim Fußgängeraufgang zum Bergisel — die bestehenden Wohnhäuser mit den Nummern Brennerstraße 1 und Brennerstraße 3 — bis zur Straßenbahnkreuzung Sonnenburgerhof –exklusive dem bestehenden Wohngebäude Sonnenburgerhof–, dem Sillschluchtweg in Höhe der Touristeninformation beim Sonnenburgerhof bis zur bestehenden Stahlbrücke über den Sillfluß, von hier die Liegenschaften nördlich der Sill flußabwärts bis zur Sillbrücke am Ausgang der Sillschlucht, die Klostergasse bis zur Straßenkreuzung „Bierstindl“ und vom bestehende Gebäude Klostergasse 6 – Bierstindl – die Verbindungsstraße- bis zur Brennerstraße);
außerordentliche und Ehrenmitglieder;
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
- 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen (siehe § 4 Punkt 1)und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig (zur Klärung, ob eine Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied möglich ist, ist dem Vorstand:
ad Punkt 1 a.) ein amtlicher Meldezettel
ad Punkt 1 b.) ein Grundbuchauszug
ad Punkt 1c.) eine schriftliche Vertretungsbefugnis
Können zwei Mitglieder des Vorstandes — aufgrund der persönlichen Bekanntschaft des/der BewerberIn — die Erfüllung der jeweiligen Aufnahmekriterien bestätigen, dann kann auf die schriftliche Vorlage eines amtlichen Meldezettels oder eines Grundbuchauszuges verzichtet werden. Eine Vertretungsbefugnis ist jedoch immer schriftlich erorderlich. - Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
- Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
- 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Wegfall der Kriterien gem.
4 Punkt 1 (die Erlöschung /der Wegfall des jeweiligen Kriteriums ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ein Weiterverbleib als außerordentliches Mitglied kann angestrbt werden.), durch Streichung und durch Ausschluß. - Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahung länger als sechs Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
- 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitglieder zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
- 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
Der Vorstand (§§ 11 bis 13)
Der Rechnungsprüfer (§ 14) und
Das Schiedsgericht (§ 15).
- 9
Generalversammlung
- die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzteen Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlußfassung über den Voranschlag;
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
- Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer , dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächtsfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an sie Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
- 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellen des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Nur der Vorstand entscheidet welches Vereinsmitglied, in Einzelangelegenheiten, den Verein nach außen zu repräsentieren hat.
- 13
Besondere Obligenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäft zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassiere ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung treten sn die Stelle des Obmannes, des Schriftführes und des Kassiers ihre Stellvertreter.
- 14
Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Einer Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.
- 15
Das Schiedsgericht
- in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet, sofern nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorstandes des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewisse. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- 16
Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wer dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.